Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Umweltförderungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2017
Außerkrafttretensdatum
31.12.2021
Abkürzung
UFG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
1. Abschnitt
ZIELE
§ 1.Paragraph eins,
Ziele dieses Bundesgesetzes sind:
Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung einschließlich betrieblicher Abwässer und Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung sowie durch Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer (Wasserwirtschaft);
Schutz der Umwelt durch einen effizienten Einsatz von Energie und Ressourcen, durch Vermeidung oder Verringerung der Belastungen in Form von Luftverunreinigungen, klimarelevanten Schadstoffen (insbesondere Kohlendioxid aus fossilen Brennstoffen und andere zur Umsetzung gemeinschafts- und staatsvertragsrechtlicher Reduktionsziele relevante Gase), Lärm (ausgenommen Verkehrslärm) und Abfällen (Umweltförderung im Inland);
Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den §§ 35 ff und dem 5a. Abschnitt dienen;Schutz der Umwelt durch materielle und immaterielle Leistungen bei Maßnahmen im Ausland, die der Umsetzung nationaler, gemeinschaftsrechtlicher oder internationaler Umwelt- und Klimaschutzziele gemäß den Paragraphen 35, ff und dem 5a. Abschnitt dienen;
Schutz der Umwelt durch Sicherung und Sanierung von Altlasten (Altlastensanierung).
Schlagworte
Umweltschutzziel
Im RIS seit
18.01.2017
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40189262