Bundesrecht konsolidiert: Umweltförderungsgesetz § 2, Fassung vom 22.11.2019

Umweltförderungsgesetz § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz einsDie Gewährung einer Förderung soll einen größtmöglichen Effekt für den Umweltschutz sowie bezüglich des Energieeffizienzförderungsprogramms in besonderem Maße für die Zielsetzungen der Paragraphen 4 und 7 des Bundes-Energieeffizienzgesetzes (EEffG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2014,, bewirken. Dabei ist insbesondere nach ökologischer Prioritätensetzung vorzugehen.
  2. Absatz 2Das öffentliche Interesse am Umweltschutz, die technische Wirksamkeit sowie die betriebswirtschaftliche und volkswirtschaftliche Zweckmäßigkeit der Maßnahme sind zu beachten. Auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkungen der Maßnahme auf die Umwelt, die Verhinderung einer Verlagerung von Umweltbelastungen sowie den Anreiz zur Entwicklung und Verbesserung umweltschonender, rohstoff- und energiesparender Technologien ist Bedacht zu nehmen.

Im RIS seit

18.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40189263

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P2/NOR40189263