(3)Absatz 3Der Aufwand für Aufträge nach § 17 Abs. 1 Z 6, § 21, § 24 Z 4 und 5, § 27a, § 30 Z 3 und 4 sowie § 33a (§ 12 Abs. 8) ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1, jener für die sonstigen, im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen gemäß § 12 Abs. 8 ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Abs. 1a zu tragen.Der Aufwand für Aufträge nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 6,, Paragraph 21,, Paragraph 24, Ziffer 4 und 5, Paragraph 27 a,, Paragraph 30, Ziffer 3 und 4 sowie Paragraph 33 a, (Paragraph 12, Absatz 8,) ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Absatz eins,, jener für die sonstigen, im Zusammenhang mit diesem Bundesgesetz stehenden Maßnahmen gemäß Paragraph 12, Absatz 8, ist ganz oder teilweise aus Mitteln gemäß Absatz eins a, zu tragen.