Bundesrecht konsolidiert: Umweltförderungsgesetz § 3, Fassung vom 20.08.2003

Umweltförderungsgesetz § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

15.08.1997

Außerkrafttretensdatum

18.03.2022

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

Paragraph 3,
  1. Absatz einsDie Förderung setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      die Maßnahme den Anforderungen der jeweiligen Richtlinien (Paragraph 13,) entspricht;
    2. Ziffer 2
      die Finanzierung der zu fördernden Maßnahme unter Berücksichtigung der Förderung sichergestellt ist.
  2. Absatz 2Über zugesagte Förderungen kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung noch auf eine andere Weise unter Lebenden verfügt werden.
  3. Absatz 3Der Förderungswerber hat sich bei Stellung des Ansuchens und in der Folge über den gesamten Zeitraum der Förderungsabwicklung hin zu verpflichten, die gemäß Paragraph 11, betraute Abwicklungsstelle über die Inanspruchnahme weiterer Förderungen zu informieren. Dies ist auch der jeweiligen Kommission mitzuteilen. Die Abwicklungsstelle ist verpflichtet, die mit der jeweiligen Abwicklung der betreffenden anderen Förderungen betrauten Institutionen über die beabsichtigte oder erfolgte Vergabe von Förderungsmitteln nach diesem Bundesgesetz zu benachrichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12141260

Alte Dokumentnummer

N8199747856L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P3/NOR12141260