Bundesrecht konsolidiert: Umweltförderungsgesetz § 6a, tagesaktuelle Fassung

Umweltförderungsgesetz § 6a

Kurztitel

Umweltförderungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6a

Inkrafttretensdatum

01.07.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32024L1275

Text

Europäische Mittel

Paragraph 6 a,

Für Förderungen nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ungeachtet des Einsatzes nationaler Mittel auch Europäische Mittel heranziehen. Dabei gilt Folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die im Österreichischen Aufbau- und Resilienzplan 2020 – 2026 (ÖARP) festgelegten Investitionen der Kreislaufwirtschaft (Paragraph 48 m, Absatz eins,) sowie die Investitionen des Flächenrecyclings (Paragraph 48 n,) hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge ausschließlich aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds zu erfolgen; soweit diese Förderungen und Aufträge im Rahmen der Umweltförderung im Inland abgewickelt werden, werden diese nicht in die Zusagerahmen gemäß (Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins a,) eingerechnet.
  2. Ziffer 2
    Die im ÖARP festgelegten Förderungen und Aufträge von Investitionen betreffend den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen werden in den gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, Ziffer eins b, festgelegten Zusagerahmen eingerechnet.
  3. Ziffer 3
    Für die sonstigen im ÖARP oder in Programmen anderer Europäischer Finanzierungsmechanismen festgelegten Investitionen gemäß dem 3. und 5b. Abschnitt hat die Bedeckung der Förderungen und Aufträge aus den für diese Zwecke vorgesehenen Mittel des Europäischen Wiederaufbaufonds oder der sonstigen Europäischen Finanzierungsmechanismen zu erfolgen, wobei keine Einrechnung in die Zusagerahmen und Unterstützungsvolumina gemäß Paragraph 6, Absatz 2 f, erfolgt und die Mittel gemäß Paragraph 6, Absatz eins a, Ziffer 2, nicht reduziert werden.
Die Kosten der Abwicklung der Förderungen und Aufträge gemäß Ziffer eins und Ziffer 3, werden aus den Mitteln gemäß Paragraph 6, Absatz eins b, Ziffer 2,, Ziffer 3,, Ziffer 6 und Ziffer 7, bedeckt.

Schlagworte

Aufbauplan

Im RIS seit

01.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40269995

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/185/P6a/NOR40269995