Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
MTD-Gesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 34
Inkrafttretensdatum
01.09.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
5. Abschnitt
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 34.Paragraph 34,
Eine bestehende Bewilligung für die Errichtung und Führung einer medizinisch-technischen Schule nach den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Regelungen des Krankenpflegegesetzes gilt als Bewilligung zur Errichtung und Führung einer medizinischtechnischen Akademie für den entsprechenden gehobenen medizinischtechnischen Dienst, wenn
auf Grund dieser Bewilligung während der Jahre 1990 und 1991 tatsächlich ein Jahrgang geführt wurde und
der Rechtsträger der Schule dies bis längstens 1. März 1993 dem Landeshauptmann unter Vorlage des Bewilligungsbescheides eines diesem Bundesgesetz entsprechenden Lehrplanes und Angabe des(der) Direktors(Direktorin) und des(der) medizinischwissenschaftlichen Leiters(Leiterin) anzeigt.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
06.12.2017
Gesetzesnummer
10010701
Dokumentnummer
NOR12135915
Alte Dokumentnummer
N8199221754J