Bundesrecht konsolidiert: MTD-Gesetz § 31, Fassung vom 07.05.2018

MTD-Gesetz § 31

Kurztitel

MTD-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 460/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

3. Abschnitt
Fort- und Sonderausbildung

Fortbildungskurse

Paragraph 31,
  1. Absatz einsZur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und unter Berücksichtigung des Fortschrittes der Entwicklung können Personen, die gemäß Paragraph 3, zur Ausübung eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes berechtigt sind, der Fortbildung dienende Lehrkurse besuchen.
  2. Absatz 2Lehrkurse gemäß Absatz eins, sind dem Landeshauptmann anzuzeigen. Dieser hat die Abhaltung eines Kurses binnen sechs Wochen nach Anzeige zu untersagen, wenn die organisatorischen und fachlichen Voraussetzungen für die Vermittlung einer den jeweiligen Berufserfordernissen entsprechenden Fortbildung nicht gewährleistet sind.
  3. Absatz 3Über den regelmäßigen Besuch des Lehrkurses ist eine Bestätigung auszustellen.
  4. Absatz 4Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung Richtlinien über den Lehrplan und die Abhaltung der Lehrkurse gemäß Absatz eins, unter Bedachtnahme auf die zu vermittelnden Kenntnisse und auf einen geordneten, zweckmäßigen Kursbetrieb erlassen.

Anmerkung

ÜR: § 36 Abs. 2 idF BGBl. Nr. 257/1993

Schlagworte

Fortbildung

Im RIS seit

27.05.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.12.2017

Gesetzesnummer

10010701

Dokumentnummer

NOR40150079

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/460/P31/NOR40150079