(6)Absatz 6Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria hat
bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Abs. 5 beizuziehen,bei der Bearbeitung der Anträge auf Akkreditierung, auf Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige zur Beurteilung der Übereinstimmung der Anträge bzw. der Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit den Anforderungen der Verordnung gemäß Absatz 5, beizuziehen,
bei der Entscheidung über Anträge auf Akkreditierung, Verlängerung oder bei Widerruf der Akkreditierung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten das Einvernehmen des (der) Bundesministers (Bundesministerin) für Gesundheit einzuholen,
eine Abschrift der Entscheidung über die Akkreditierung, die Verlängerung oder den Widerruf der Akkreditierung eines Fachhochschul-Bachelorstudienganges für die Ausbildung in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu übermitteln und
einen jährlichen Bericht über den Stand der Entwicklungen betreffend Ausbildungen in den gehobenen medizinisch-technischen Diensten im Fachhochschulbereich im abgelaufenen Kalenderjahr einschließlich Informationen über die einzelnen Studienbetriebe und den kurz-, mittel- und längerfristigen Bedarf bis 1. März eines jeden Jahres dem (der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit zu erstatten.
Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Abs. 5 festgelegten Anforderungen zu beauftragen (§ 3 Abs. 3 Z 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, BGBl. I Nr. 74/2011). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.Der Bundesminister für Gesundheit ist berechtigt, die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria im Rahmen der kontinuierlichen begleitenden Aufsicht über akkreditierte Fachhochschul-Bachelorstudiengänge mit der Evaluierung der Einhaltung der in der Verordnung gemäß Absatz 5, festgelegten Anforderungen zu beauftragen (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 5 und 8 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz-HS-QSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 74 aus 2011,). Bei der Evaluierung sind zwei vom (von der) Bundesminister (Bundesministerin) für Gesundheit nominierte Sachverständige beizuziehen.