(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über
den geplanten Behandlungsablauf,
die Kosten der Behandlung und
den beruflichen Versicherungsschutz
zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.