(2)Absatz 2Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Abs. 1 genannten Aufgaben gemäß § 56 Abs. 1 BHV 1989, BGBl. Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat zur Durchführung der in Absatz eins, genannten Aufgaben gemäß Paragraph 56, Absatz eins, BHV 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570, eine Sondervorschrift im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof zu erlassen.