Bundesrecht konsolidiert: Psychotherapiegesetz § 16, Fassung vom 11.02.2024

Psychotherapiegesetz § 16

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 49/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
  2. Absatz 2Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
  3. Absatz 3Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
  4. Absatz 4Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.

Anmerkung

Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.05.2024

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161842

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P16/NOR40161842