Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Psychotherapeut hat sich jeder unsachlichen oder unwahren Information im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes zu enthalten.
(2)Absatz 2Die Anzeige einer freiberuflichen Ausübung der Psychotherapie darf lediglich den Namen des zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigten Psychotherapeuten, seine akademischen Grade, die Berufsbezeichnung samt Zusatzbezeichnung sowie seine Adresse, Telefonnummer und Sprechstunden enthalten.
(3)Absatz 3Der Psychotherapeut darf keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung der Psychotherapie an ihn oder durch ihn sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.
(4)Absatz 4Die Vornahme der gemäß Abs. 1 und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.Die Vornahme der gemäß Absatz eins und 3 verbotenen Tätigkeiten ist auch sonstigen physischen und juristischen Personen untersagt.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161842