Besondere Bestimmungen im Rahmen einer Pandemie
§ 22a.
(1) Im Rahmen einer Pandemie darf der Bundesminister für Gesundheit, Soziales, Pflege und Konsumentenschutz die Vollsitzungen und Ausschusssitzungen des Psychotherapiebeirats aussetzen.
(2) Die in den §§ 4, 5, 7, 8, 11, 12, 17 und 19 des Psychotherapiegesetzes vorgesehene verpflichtende Anhörung sowie die gemäß § 10 vorgesehene Begutachtung des Psychotherapiebeirats wird für die Dauer einer Pandemie ausgesetzt.