Bundesrecht konsolidiert: Psychotherapiegesetz § 12, Fassung vom 28.11.2021

Psychotherapiegesetz § 12

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 12,

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für die Ausbildung zum Psychotherapeuten vorgesehene Dauer des psychotherapeutischen Propädeutikums gemäß Paragraph 3, oder auch des psychotherapeutischen Fachspezifikums gemäß Paragraph 6, vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. Ziffer 2
    gemäß den Bestimmungen des Ärztegesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 373, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  3. Ziffer 3
    gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  4. Ziffer 4
    gemäß den Bestimmungen des Psychologengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 360 aus 1990,, absolvierte Zeiten beim Erwerb der fachlichen Kompetenz;
  5. Ziffer 5
    im Rahmen eines Studiums, des Kurzstudiums Musiktherapie oder eines Hochschullehrganges für Musiktherapie, einer Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie, an einer Anstalt der Lehrerbildung oder der Erzieherbildung oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolvierte Ausbildungszeiten;
  6. Ziffer 6
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten durch Personen, die nicht Staatsangehörige eines EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind (Drittstaatsangehörige) und denen der Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, oder eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 oder ein entsprechender Status nach vorherigen asylrechtlichen Bestimmungen zuerkannt worden ist (Begünstigte gemäß Artikel 27, Absatz 3, Richtlinie 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. Nr. L 304 vom 30.09.2004 S. 2, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 204 vom 05.08.2005 S. 24), auch wenn diese keine schriftlichen Nachweise vorlegen können, sofern innerhalb einer angemessenen Frist von der betreffenden Person glaubhaft gemacht wird, dass die Nachweise nicht beigebracht werden können.

Schlagworte

Ausbildungszeit, Eheberater

Im RIS seit

25.04.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.03.2016

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40161793

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P12/NOR40161793