Bundesrecht konsolidiert: Psychotherapiegesetz § 10, Fassung vom 15.10.2021

Psychotherapiegesetz § 10

Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 361/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Psychotherapeuten

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDas psychotherapeutische Propädeutikum darf nur absolvieren, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist und entweder
    2. Ziffer 2
      die Reifeprüfung an einer allgemeinbildenden oder berufsbildenden höheren Schule einschließlich der Anstalten der Lehrer- und Erzieherbildung oder die Reifeprüfung vor dem Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen des Schulorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,, an einer Mittelschule oder einer anderen mittleren Lehranstalt oder eine Studienberechtigungsprüfung gemäß den Bestimmungen des Studienberechtigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 292 aus 1985,, abgelegt hat oder
    3. Ziffer 3
      einen in Österreich nostrifizierten, der Reifeprüfung gleichwertigen Abschluß im Ausland erworben hat oder
    4. Ziffer 4
      eine Ausbildung im Krankenpflegefachdienst oder in einem medizinisch-technischen Dienst gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1961,, absolviert hat oder
    5. Ziffer 5
      auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums zugelassen worden ist.
  2. Absatz 2Das psychotherapeutische Fachspezifikum darf nur absolvieren, wer
    1. Ziffer eins
      handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
    2. Ziffer 2
      das 24. Lebensjahr vollendet hat,
    3. Ziffer 3
      die schriftliche Erklärung einer psychotherapeutischen Ausbildungseinrichtung, daß eine Ausbildungsstelle für die Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums, einschließlich des Praktikums gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 2,, zur Verfügung gestellt werden wird, vorlegt,
    4. Ziffer 4
      das psychotherapeutische Propädeutikum erfolgreich absolviert hat und entweder
    5. Ziffer 5
      die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 4, oder
    6. Ziffer 6
      auf Grund seiner Eignung nach Einholung eines entsprechenden Gutachtens des Psychotherapiebeirates vom Bundeskanzler mit Bescheid zur Absolvierung des psychotherapeutischen Fachspezifikums zugelassen worden ist, soweit nicht bereits eine Zulassung gemäß Absatz eins, Ziffer 5, erfolgt ist, oder
    7. Ziffer 7
      eine Ausbildung an einer Akademie für Sozialarbeit, an einer ehemaligen Lehranstalt für gehobene Sozialberufe, an einer Pädagogischen Akademie oder an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Lehranstalt für Ehe- und Familienberater absolviert hat oder das Kurzstudium Musiktherapie oder einen Hochschullehrgang für Musiktherapie abgeschlossen hat oder
    8. Ziffer 8
      ein Studium der Medizin, der Pädagogik, der Philosophie, der Psychologie, der Publizistik- und Kommunikationswissenschaft oder der Theologie oder ein Studium für das Lehramt an höheren Schulen abgeschlossen hat oder
    9. Ziffer 9
      einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums im Sinne der Ziffer 8, an einer ausländischen Universität nachweist.

Schlagworte

Lehrerbildung, Eheberater, Publizistikwissenschaft

Im RIS seit

21.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10010620

Dokumentnummer

NOR40205116

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/361/P10/NOR40205116