Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 9
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bestätigungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz einsDie Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß §§ 3 und 6 nachzuweisen.Die Absolvierung des psychotherapeutischen Propädeutikums und des psychotherapeutischen Fachspezifikums ist durch Bestätigungen über die Evaluation der jeweiligen Ausbildungsziele gemäß Paragraphen 3 und 6 nachzuweisen.
(2)Absatz 2Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des § 3 Abs. 1 nachzuweisen.Soweit die Evaluation den theoretischen Teil des psychotherapeutischen Propädeutikums betrifft, ist dessen Absolvierung durch Bestätigungen über erfolgreich abgelegte Prüfungen in den Bereichen des Paragraph 3, Absatz eins, nachzuweisen.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2016
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161837