Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 18, Fassung vom 08.11.2025

Altlastensanierungsgesetz § 18

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Führung einer Datenbank

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat eine Datenbank über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zu führen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich für die Führung der Datenbank und für die Veröffentlichung gemäß Absatz 4, des Umweltbundesamtes als Auftragsverarbeiter bedienen oder andere Auftragsverarbeiter heranziehen. Auftragsverarbeiter sind verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Artikel 28, Absatz 3, Litera a bis h der Verordnung (EU) Nr. 2016/697 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 Sitzung 1, wahrzunehmen.
  2. Absatz 2Zweck der Führung dieser Datenbank ist die digitalisierte Aufbereitung und Speicherung von Daten über Altablagerungen, Altstandorte und Altlasten zur Erreichung der Ziele gemäß Paragraph eins und zur Sicherstellung eines transparenten Vollzugs. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, die Daten der Datenbank im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu verarbeiten. Gleiches gilt für die Behörden und Organe, die Angelegenheiten aus dem Wirkungsbereich der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie in mittelbarer Bundesverwaltung vollziehen.
  3. Absatz 3Folgende Daten dürfen in der Datenbank gemäß Absatz eins, erfasst werden:
    1. Ziffer eins
      allgemeine Angaben zu den jeweiligen Standorten der Altlasten, Altablagerungen und Altstandorte, insbesondere
      1. Litera a
        Bezeichnungen, Adress- und Geodaten einschließlich Grundstücksnummern,
      2. Litera b
        Angaben zu Standortverhältnissen und Nutzung (Beschreibung der Geologie und Hydrogeologie, Nutzungsart, Bebauung),
      3. Litera c
        Ergebnisse von durchgeführten Untersuchungen, der Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins,, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3,, der Risikoabschätzung und der Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, sowie der Beurteilung von Altlastenmaßnahmen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,,
      4. Litera d
        Kosten von durchgeführten Untersuchungen,
      5. Litera e
        Daten zur Förderung von Altlastenmaßnahmen und Maßnahmen bei Altablagerungen und Altstandorten, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und nicht als Altlast ausgewiesen wurden,
    2. Ziffer 2
      Angaben zu den jeweiligen (historischen und aktuellen) Betreibern bei Altlasten, Altablagerungen und Altstandorten, insbesondere Firmennamen, Branche, Betriebsgröße, Betriebszeiträume, Tätigkeiten, Erzeugnisse und Anlagen,
    3. Ziffer 3
      zusätzliche Angaben zur Altablagerung, insbesondere
      1. Litera a
        Ablagerungszeitraum, -fläche, und -volumen,
      2. Litera b
        Herkunft der Abfälle,
      3. Litera c
        Art der abgelagerten Abfälle,
      4. Litera d
        technische Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      zusätzliche Angaben zu Altstandorten, insbesondere bekannte Verunreinigungen.
  4. Absatz 4Auf der Webseite www.altlasten.gv.at sind zu veröffentlichen:
    1. Ziffer eins
      Altablagerungen und Altstandorte, bei denen nach einer Erstabschätzung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, eine erhebliche Kontamination oder ein erhebliches Risiko zu erwarten ist,
    2. Ziffer 2
      Altablagerungen und Altstandorte, die einer Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, unterzogen wurden und
    3. Ziffer 3
      Altlasten.
    Die lagemäßige Darstellung hat gemäß Paragraph 15, Absatz eins, zu erfolgen. Die Veröffentlichung im Internet hat jedenfalls das Ergebnis der gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Erstabschätzung, der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3 und im Falle einer Ausweisung als Altlast die Risikoabschätzung sowie die Prioritätenklassifizierung gemäß Paragraph 16, zu enthalten.
  5. Absatz 5Der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Umweltbundesamt sind die für die Veröffentlichung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Inhalte der DKM vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen kostenfrei über ein entsprechendes Webservice zur Verfügung zu stellen.
  6. Absatz 6Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie darf die Daten der Datenbank gemäß Absatz eins, auch zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken verarbeiten.

Schlagworte

Ablagerungsfläche, Ablagerungsvolumen, Adressdaten, Eichwesen

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261241

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P18/NOR40261241