Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 15, Fassung vom 12.10.2025

Altlastensanierungsgesetz § 15

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2024

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellung und Ausweisung von Altlasten

Paragraph 15,
  1. Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat auf Grundlage der Beurteilung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, erheblich kontaminierte Altablagerungen oder Altstandorte und Altablagerungen oder Altstandorte, von denen ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht, als Altlasten festzustellen und in einer Verordnung auszuweisen. Dabei hat die lagemäßige Darstellung von Altlasten in einem Geographischen Informationssystem basierend auf der Digitalen Katastralmappe (DKM) in Gestalt von Polygonen, welche die jeweiligen Flächen abgrenzen, auf der Webseite www.altlasten.gv.at zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Sanierungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und als dekontaminiert oder gesichert in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat Altlasten, bei denen Beobachtungsmaßnahmen durchgeführt wurden, zu beurteilen und den Abschluss der Beobachtungsmaßnahmen in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.
  3. Absatz 3Können Flächen, die die Voraussetzungen für eine Ausweisung als Altlast gemäß Absatz eins, erfüllen, schon vor ihrer Ausweisung, aufgrund von bereits abgeschlossenen, mit Altlastenmaßnahmen gleichzuhaltenden Maßnahmen, als dekontaminiert oder gesichert beurteilt werden, sind diese Flächen als dekontaminierte oder gesicherte Altlasten in einer Verordnung gemäß Absatz eins, auszuweisen.

Im RIS seit

17.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40261250

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P15/NOR40261250