Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 25b
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Übermittlungspflichten
§ 25b.Paragraph 25 b,
In den Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes hat die belangte Behörde dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine Ausfertigung der Beschwerde zu übermitteln. Nach Erlassung eines Erkenntnisses oder Beschlusses durch das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsgericht dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unverzüglich eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder Beschlusses zu übermitteln.
Im RIS seit
19.06.2013
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40151781