Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 18, Fassung vom 31.12.2024

Altlastensanierungsgesetz § 18

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 18

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Sanierungsmaßnahmen durch den Bund

Paragraph 18,
  1. Absatz einsSofern nicht einem Verpflichteten nach Paragraph 17, Absatz eins, die Sicherung oder Sanierung von Altlasten aufgetragen werden kann, führt der Bund als Träger von Privatrechten die erforderlichen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen nach Maßgabe der Prioritätenklassifizierung durch, wobei für den Bund keine über den Ertrag der Altlastenbeiträge hinausgehende finanzielle Belastung entstehen darf.
  2. Absatz 2Wer rechtswidrig und schuldhaft entweder eine Altlast verursacht hat oder als Liegenschaftseigentümer der Ablagerung, die zum Entstehen der Altlast geführt hat, zugestimmt oder sie geduldet hat, ist verpflichtet, dem Bund die zur Sicherung oder Sanierung der Altlast erforderlichen Kosten zu ersetzen, soweit dieser nach Paragraph 18, Absatz eins, tätig geworden ist. Haben mehrere Personen das Entstehen der Altlast verschuldet, sind die Paragraphen 1301 und 1302 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches anzuwenden. Über den Ersatz der Kosten entscheiden die ordentlichen Gerichte.
  3. Absatz 3Besteht das Verschulden des Ersatzpflichtigen nur in einem Versehen, so kann das ordentliche Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden nach einem niederen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Im RIS seit

19.06.2013

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40151778

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P18/NOR40151778