Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 10, Fassung vom 31.12.2013

Altlastensanierungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Bundes, vertreten durch das Zollamt, durch Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall ist,
    2. Ziffer 2
      ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. Ziffer 3
      ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
    4. Ziffer 4
      welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, vorliegt,
    5. Ziffer 5
      ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden,
    6. Ziffer 6
      welche Deponie(unter)klasse gemäß Paragraph 6, Absatz 4, vorliegt.
  2. Absatz 2Der Bescheid samt einer Kopie der Akten des Verwaltungsverfahrens ist unverzüglich an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
    Die Zeit des Parteiengehörs ist nicht in die Frist einzurechnen.
  3. Absatz 3Dem Bund, vertreten durch das Zollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 51/1991, Deponieklasse, Deponieunterklasse

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096283

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P10/NOR40096283