Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 6, Fassung vom 31.12.2010

Altlastensanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.04.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Erdaushub oder
      2. Litera b
        Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, oder
      3. Litera c
        sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, einhalten,
      ab 1. Jänner 2008
      8,00 Euro,
    2. Ziffer 2
      alle übrigen Abfälle
      ab 1. Jänner 2008
      87,00 Euro.

    Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)

  2. Absatz 4Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf
    1. Ziffer eins
      Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
      ab 1. Jänner 2008
      8,00 Euro,
    2. Ziffer 2
      Reststoffdeponien
      ab 1. Jänner 2008
      18,00 Euro,
    3. Ziffer 3
      Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
      ab 1. Jänner 2008
      26,00 Euro,
    4. Ziffer 4
      Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,
      ab 1. Jänner 2008
      87,00 Euro.
    Werden Abfälle zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert, sind bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit die Kriterien der Deponie(unter)klasse gemäß Deponieverordnung 2008, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 39 aus 2008,, insbesondere die wesentlichen Abfallannahmekriterien und die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen.
  3. Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
    ab 1. Jänner 2006
    7,00 €.
  4. Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
    ab 1. Jänner 2008
    7,00 Euro.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  5. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.
  6. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096278

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P6/NOR40096278