(4b)Absatz 4 bDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3 a, außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
ab 1. Jänner 2008
7,00 Euro.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)