(8)Absatz 8Ein Deponiekörper im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst die Gesamtheit der abgelagerten Abfälle einschließlich der technischen Einrichtungen, zB das Deponiebasisdichtungssystem, die Deponieoberflächenabdeckung, das Deponieentgasungssystem und sämtliche Bauwerke, die für dessen Standsicherheit erforderlich sind, zB Rand- und Stützwälle; ein Deponiekörper besteht aus einem oder mehreren Kompartimenten.
(Anm.: Abs. 8a bis 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)Anmerkung, Absatz 8 a bis 10 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008,)