Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 6, Fassung vom 31.03.2008

Altlastensanierungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.03.2008

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Höhe des Beitrags

Paragraph 6,
  1. Absatz einsSofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      1. Litera a
        Erdaushub oder
      2. Litera b
        Baurestmassen gemäß Anlage 2 der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,,
      ab 1. Jänner 2006
      8,00 €,
    2. Ziffer 2
      mineralische Abfälle, welche einen Gesamtgehalt an organischem Kohlenstoff von maximal 3% und einen Gesamtgehalt an Kohlenwasserstoffen von 200 mg/kg in der Trockenmasse und die sonstigen Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabelle 3 und 4), Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, einhalten,
      ab 1. Jänner 2006
      18,00 €,
    3. Ziffer 3
      alle übrigen Abfälle
      ab 1. Jänner 2006
      87,00 €.
  2. Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem gemäß Paragraph 2, Absatz 8 a, noch über eine vertikale Umschließung gemäß Paragraph 2, Absatz 10,, erhöht sich der Beitrag gemäß Absatz eins, oder 4 je angefangene Tonne für
    1. Ziffer eins
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, oder Abfälle, die auf einer Baurestmassendeponie gemäß Absatz 4, Litera a, abgelagert werden, um 2,10 €,
    2. Ziffer 2
      Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, oder Abfälle, die auf einer Reststoffdeponie gemäß Absatz 4, Litera b, oder auf einer Massenabfalldeponie gemäß Absatz 4, Litera c, abgelagert werden, um 29 €.
    Im Falle der Einbringung in Untertagedeponien ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
  3. Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 3,) zusätzlich um 29 Euro.
  4. Absatz 4Werden Abfälle
    1. Ziffer eins
      auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage), oder
    2. Ziffer 2
      auf einer Deponie abgelagert, deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1996,, festgelegten Stand der Technik – mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem – abgeschlossen wurde (Altanlage), oder
    3. Ziffer 3
      zur Ablagerung auf einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes befördert – bei der Beurteilung der Gleichwertigkeit des Deponietyps sind die wesentlichen Abfallannahmekriterien, insbesondere die genehmigten Abfallarten, zu berücksichtigen –, so beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
      1. Litera a
        Bodenaushub- oder Baurestmassendeponien
        ab 1. Jänner 2006
        8,00 €,
      2. Litera b
        Reststoffdeponien
        ab 1. Jänner 2006
        18,00 €,
      3. Litera c
        Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
        ab 1. Jänner 2006
        26,00 €.
  5. Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
    ab 1. Jänner 2006
    7,00 €.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)

  6. Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins,, 4 und 4a zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
  7. Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40043909

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P6/NOR40043909