(4a)Absatz 4 aDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene TonneDer Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2,, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,)