Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 14, Fassung vom 31.05.2007

Altlastensanierungsgesetz § 14

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Prioritätenklassifizierung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat auf Grund der von den Landeshauptmännern bekanntgegebenen Verdachtsflächen und auf Grund der Untersuchungsergebnisse gemäß den Paragraphen 13, Absatz eins und 14 Absatz 3, für eine Einstufung der untersuchten Altlasten nach ihrem Gefährdungsgrad und dem sich daraus ergebenden Umfang sowie der Dringlichkeit der Finanzierung der erforderlichen Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen eine Prioritätenklassifizierung insbesondere nach folgenden Kriterien zu erstellen und fortzuschreiben:
    1. Ziffer eins
      festgestellte Schadstoffausbreitung und Verunreinigung sowie deren Ausmaß;
    2. Ziffer 2
      Nutzung gefährdeter Objekte und Nutzungsbeschränkungen;
    3. Ziffer 3
      Möglichkeiten der Schadstoffausbreitung;
    4. Ziffer 4
      Eigenschaften der abgelagerten Abfälle und das Ausmaß der Kontamination;
    5. Ziffer 5
      vorhandene Schutzeinrichtungen zur Verhinderung einer möglichen Schadstoffausbreitung;
  2. Absatz 2Altlasten, bei denen erforderliche Sicherungs- und Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen sind, sind als gesichert oder saniert durch Änderung der Prioritätenklassifizierung im Altlastenatlas auszuweisen.
  3. Absatz 3Reichen die aus der Erfassung, Abschätzung und Bewertung der Verdachtsflächen (Paragraph 13,) gewonnenen Daten zur Erstellung der Prioritätenklassifizierung nicht aus, so hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen.
  4. Absatz 4Die Verpflichtung der Behörden nach anderen Bundesgesetzen einzuschreiten, wird durch die Prioritätenklassifizierung nicht berührt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2004,)

Anmerkung

vgl. Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76/1986

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2022

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40059774

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P14/NOR40059774