Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.01.2006
Außerkrafttretensdatum
31.05.2007
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Zweckbindung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz einsDer Beitrag ist eine ausschließliche Bundesabgabe.
(2)Absatz 2Das Beitragsaufkommen ist zu verwenden
zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Erfassung von Altlasten,
zur Erstellung eines Verdachtsflächenkatasters, eines Altlastenatlasses und der Prioritätenklassifizierung,
zur teilweisen oder gänzlichen Finanzierung der Maßnahmen zur Altlastensicherung und -sanierung, einschließlich der erforderlichen Vorleistungen,
zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind,
für Studien und Projekte, einschließlich solcher zur Entwicklung von Sicherungs- und Sanierungstechnologien,
zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß § 11 Abs. 1 des Umweltförderungsgesetzes (UFG), BGBl. Nr. 185/1993, für die Abwicklung der Altlastenförderung (§§ 29 ff UFG) entstehenden Kosten.zur Finanzierung der für die Abgeltung der Abwicklungsstelle gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Umweltförderungsgesetzes (UFG), Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, für die Abwicklung der Altlastenförderung (Paragraphen 29, ff UFG) entstehenden Kosten.
Schlagworte
Altlastensanierung, Sicherungstechnologie
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40043917