Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 9a, Fassung vom 31.12.2005

Altlastensanierungsgesetz § 9a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsWenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an die zuständigen Hauptzollämter zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Behörden, die das langfristige Ablagern, das Verfüllen oder das Lagern von Abfällen bewilligen, haben dem zuständigen Hauptzollamt eine Kopie des Bewilligungs- sowie des Kollaudierungsbescheides zu übermitteln. Die für die Aufsicht von Deponien zuständigen Behörden haben jeweils spätestens bis zum 1. Juli jeden Jahres Daten über die im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt abgelagerten Abfallmengen, gegliedert nach Abfallbesitzer und Abfallart (Bezeichnung, Abfall-Schlüsselnummer), dem zuständigen Hauptzollamt zu übermitteln. Erstmals sind diese Daten für das Jahr 1997 zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zwecke der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten gemäß dem römisch VIII. Abschnitt des Abfallwirtschaftsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 325 aus 1990,, in der geltenden Fassung betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Deponie außerhalb des Bundesgebietes zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

Schlagworte

Bewilligungsbescheid

Zuletzt aktualisiert am

23.01.2025

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40013631

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P9a/NOR40013631