Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;Berge (taubes Gestein) sowie Abraummaterial, die beim Aufsuchen, Gewinnen, Speichern und Aufbereiten mineralischer Rohstoffe anfallen, soweit diese Tätigkeit dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt; Schlämme und flüssige Rückstände, die bei der Rohstoffgewinnung gemäß dem Berggesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 259, in der jeweils geltenden Fassung oder der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, in der jeweils geltenden Fassung anfallen und wieder in die ursprünglichen Lagerstätten zurückgeführt werden;