Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
05.10.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2003
Abkürzung
ALSAG
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 4
ab 1.7.2002
Art. VII Abs. 10
Text
II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
Altlastenbeitrag
Gegenstand des Beitrags
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz einsDem Altlastenbeitrag unterliegen:
das langfristige Ablagern von Abfällen einschließlich des Einbringens von Abfällen in einen Deponiekörper, auch wenn damit deponiebautechnische oder andere Zwecke verbunden sind;
das Verfüllen von Geländeunebenheiten oder das Vornehmen von Geländeanpassungen mit Abfällen einschließlich deren Einbringung in geologische Strukturen, ausgenommen jene Geländeverfüllungen oder -anpassungen, die im Zusammenhang mit einer übergeordneten Baumaßnahme eine konkrete bautechnische Funktion erfüllen (zB Dämme und Unterbauten für Straßen, Gleisanlagen oder Fundamente, Baugruben- oder Künettenverfüllungen);
das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes.
(2)Absatz 2Von der Beitragspflicht ausgenommen ist
das Ablagern, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich im Zuge der Sicherung oder Sanierung von
im Verdachtsflächenkataster eingetragenen Verdachtsflächen oder
im Altlastenatlas eingetragenen Altlasten anfallen,
oder
das Umlagern von Abfällen innerhalb einer Deponie und das Umlagern von Abfällen, soweit bereits ein Altlastenbeitrag entrichtet wurde.
Der Nachweis gemäß Z 1 ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.Der Nachweis gemäß Ziffer eins, ist durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde, dass Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen für die entsprechende Verdachtsfläche oder Altlast genehmigt oder beauftragt wurden, zu erbringen.
(3)Absatz 3Von der Beitragspflicht ausgenommen ist eine Rekultivierungsschicht von maximal 2 m Dicke für Deponien, für Verfüllungen oder im Rahmen von Geländeanpassungen, wenn der Nachweis der Einhaltung folgender Voraussetzungen erbracht wird:
Die Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (§ 2 Abs. 15) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, undDie Rekultivierungsschicht wird aus kulturfähiger Erde (Paragraph 2, Absatz 15,) hergestellt, wobei Hausmüll oder hausmüllähnliche Abfälle (einschließlich Abfälle aus der mechanisch-biologischen Behandlung) nicht als Ausgangsmaterial verwendet werden, und
die Herstellung erfolgt nach detaillierten Plänen eines konkreten Projekts, wobei die relevanten Bodenfunktionen (zB Lebensraum-, Filter-, Puffer- und Transformatorfunktion) gewährleistet und die Anforderungen der Anlage 1 eingehalten werden.
(4)Absatz 4Von der Beitragspflicht ausgenommen ist das Ablagern, Verfüllen, Lagern und Befördern von Abfällen, die nachweislich und unmittelbar durch Katastrophenereignisse, insbesondere durch Hochwasser, Erdrutsche, Vermurungen und Lawinen, angefallen sind. Der Nachweis ist durch eine Bestätigung der Gemeinde, in der das Katastrophenereignis stattgefunden hat, zu erbringen. Aus der Bestätigung muss ersichtlich sein, dass die Abfälle unmittelbar durch Katastrophenereignisse angefallen sind. Sofern der Beitragsschuldner nicht selbst Geschädigter der Katastrophenereignisse ist, gilt die Beitragsfreiheit nur dann, wenn der Abgabenvorteil an den Geschädigten der Katastrophenereignisse weitergegeben wird. Dies ist vom Beitragsschuldner in geeigneter Weise auf Rechnungen, Lieferscheinen oder Wiegezetteln für seine Kunden ersichtlich zu machen.
Schlagworte
Baugrubenverfüllung, Geländeanpassung, Lebensraumfunktion, Filterfunktion, Pufferfunktion
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2024
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR40036061