Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 13, Fassung vom 31.12.2002

Altlastensanierungsgesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.2003

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch III. ABSCHNITT

Erfassung,Abschätzung und Bewertung von Altlasten

Aufsuchen von Altlasten

Paragraph 13,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Verdachtsflächen bekanntzugeben. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten die bundesweite Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen im Zusammenwirken mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu koordinieren und ergänzende Untersuchungen, soweit diese zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen sowie zur Prioritätenklassifizierung erforderlich sind, nach Maßgabe der vorhandenen Mittel (Paragraph 12, Absatz 2,) durch den Landeshauptmann zu veranlassen. Die aus der Erfassung gewonnenen Daten und Kenntnisse sind an das Umweltbundesamt zu übermitteln, durch das Umweltbundesamt zu verwerten und in einem Verdachtsflächenkataster (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2,) zu führen.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat zur Erfassung von Altlasten alle Maßnahmen zur Abschätzung des Gefährdungspotentials der erfaßten Verdachtsflächen zu koordinieren. Die auf Grund der Gefährdungsabschätzung festgestellten sicherungs- bzw. sanierungsbedürftigen Verdachtsflächen sind in einem Altlastenatlas (11 Absatz 2, Ziffer 2,) als Altlasten auszuweisen, der vom Umweltbundesamt zu führen ist. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Landeshauptmann von der beabsichtigten Eintragung der festgestellten Altlasten zu verständigen. Die Eintragung von Altlasten in den Altlastenatlas erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie nach Ablauf einer Woche, gerechnet ab dem Genehmigungsdatum der Mitteilung. Der Landeshauptmann hat jene Eigentümer, die zum Zeitpunkt der Eintragung Eigentümer der betroffenen Liegenschaften sind, von der Eintragung in den Altlastenatlas zu verständigen. In den Altlastenatlas ist beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie und beim Amt der jeweiligen Landesregierung während der Amtsstunden öffentliche Einsicht zu gewähren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat beim Umweltbundesamt die EDV-technischen und fachlichen Voraussetzungen für die Führung des Verdachtsflächenkatasters und für die Führung und Einsichtnahme in den Altlastenatlas zu schaffen.
  4. Absatz 4Das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie hat jedermann auf Anfrage Auskunft zu geben:
    1. Ziffer eins
      ob eine bestimmte Liegenschaft im Verdachtsflächenkataster geführt wird und
    2. Ziffer 2
      über die Art der Verdachtsfläche.

Schlagworte

sicherungsbedürftig

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136055

Alte Dokumentnummer

N8199224225J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P13/NOR12136055