Höhe des Beitrags
§ 6. (1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3
beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
1. a) Baurestmassen oder
b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder
Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der
Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1
Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den
Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent
überschreitet,
ab 1. Jänner 2001 ............................... 100 S,
2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder
Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den
Kriterien der Baurestmassendeponie der
Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4),
BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
ab 1. Jänner 2001 ............................... 200 S
ab 1. Jänner 2004 ............................... 300 S,
3. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2001 ............................... 600 S
ab 1. Jänner 2004 ............................... 900 S
ab 1. Jänner 2006 ............................... 1 200 S.
(2)Absatz 2Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 um 30 S,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer eins, um 30 S,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 200 S,Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um 200 S,
Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 400 S.Abfälle gemäß Absatz eins, Ziffer 3, um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3)Absatz 3Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 400 S.Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Absatz eins, Ziffer 3,) zusätzlich um 400 S.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in
der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der
Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für
den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr.
164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der
Anforderungen an den Deponiestandort und das
Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage),
beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2001 ................................ 80 S
ab 1. Jänner 2004 ................................ 100 S,
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2001 ................................ 150 S
ab 1. Jänner 2004 ................................ 200 S,
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 2001 ................................ 200 S
ab 1. Jänner 2004 ................................ 300 S.
Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen.Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 8 a, entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des Paragraph 2, Absatz 10, entspricht, verfügen.
(5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,) (6)Absatz 6Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Absatz eins und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Absatz 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7)Absatz 7Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.