Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 10, Fassung vom 31.12.2000

Altlastensanierungsgesetz § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Feststellungsbescheid

Paragraph 10,
  1. Absatz einsDie Behörde (Paragraph 21,) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
    1. Ziffer eins
      ob eine Sache Abfall ist,
    2. Ziffer 2
      ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
    3. Ziffer 3
      welche Abfallkategorie gemäß Paragraph 6, Absatz eins, oder 5 oder welcher Deponietyp gemäß Paragraph 5, Absatz 4, vorliegt,
    4. Ziffer 4
      ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß Paragraph 6, Absatz 2, oder 3 nicht anzuwenden.
  2. Absatz 2Der Bescheid ist unverzüglich an den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln. Unbeschadet des Paragraph 68, Allgemeines Verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, kann ein Bescheid gemäß Absatz eins, vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie innerhalb von sechs Wochen nach Einlangen abgeändert oder aufgehoben werden, wenn
    1. Ziffer eins
      der dem Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt unrichtig festgestellt oder aktenwidrig angenommen wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Inhalt des Bescheides rechtswidrig ist.
  3. Absatz 3Dem Bund, vertreten durch das Hauptzollamt, wird das Recht eingeräumt, Beschwerde gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12142503

Alte Dokumentnummer

N8199853582L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P10/NOR12142503