Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 12, Fassung vom 31.05.2000

Altlastensanierungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1996

Außerkrafttretensdatum

31.05.2000

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überweisung der Altlastenbeiträge

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastenbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute.
  2. Absatz 215 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die für die Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausgeschöpften Mittel sind für die Förderung nach Paragraph 30, ff. des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der geltenden Fassung zu verwenden.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Absatz 2, den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Paragraph 13, verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.
  4. Absatz 4Vom Aufkommen an Altlastenbeiträgen gemäß Absatz 2,, wovon in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, des Bundeshaushaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,, Rücklagen gebildet wurden, können zur Abdeckung des Liquiditätsbedarfes in den Jahren 1996 und 1997 insgesamt höchstens 100 Millionen Schilling für Zwecke der Förderung nach Paragraph 30, ff. des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, in der geltenden Fassung verwendet werden.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12139565

Alte Dokumentnummer

N8199654922J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P12/NOR12139565