Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 24
Inkrafttretensdatum
01.07.1990
Außerkrafttretensdatum
31.12.2000
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
Vollziehung
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Abs. 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut, soweit die Absatz 2 bis 5 nicht anderes bestimmen.
(2)Absatz 2Mit der Vollziehung des II. Abschnittes, mit Ausnahme des § 10, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des römisch II. Abschnittes, mit Ausnahme des Paragraph 10,, ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 17 sind betrautMit der Vollziehung des Paragraph 17, sind betraut
der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes 1959,
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hinsichtlich der Anwendung von Vorschriften der Gewerbeordnung 1973.
(4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 18 Abs. 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 18, Absatz 2 und 3 ist der Bundesminister für Justiz betraut.
(5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 20 hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 20, hinsichtlich gewerblicher Betriebsanlagen und Bergbauanlagen ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2021
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12134734
Alte Dokumentnummer
N8198910784X