Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 12, Fassung vom 31.12.1995

Altlastensanierungsgesetz § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 185/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.04.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Überweisung der Altlastenbeiträge

Paragraph 12,

Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,)

  1. Absatz 220 vH des Aufkommens von Altlastenbeiträgen ist vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Erfüllung der Aufgaben gemäß den Paragraphen 13 und 14, mit Ausnahme des Personal- und Amtssachaufwandes, sowie für Studien und Projekte zur Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Verdachtsflächen und zur Erfassung von Altlasten zu verwenden. Die zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht eingesetzten Mittel sind für die Förderung nach Paragraph 30, ff des Umweltförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1993,, zu verwenden. Die ab dem 1. Jänner 1993 eingehenden Mittel an Altlastensanierungsbeiträgen kommen zur Gänze dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zugute. Eine Überweisung an den Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Altlastensanierungsgesetz erfolgt zum letzten Mal im Jänner 1993.
  2. Absatz 3Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat aus Mitteln gemäß Absatz 2, den Aufwand, der mit der Besorgung der Aufgaben des Landeshauptmannes gemäß dem Paragraph 13, verbunden ist, und den Aufwand für Planungsaufträge des Bundes zu tragen; für Personal- und Amtssachaufwand besteht keine Kostentragungspflicht.

Schlagworte

Personalaufwand, Umweltfonds

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136515

Alte Dokumentnummer

N8199326799J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P12/NOR12136515