Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 17, Fassung vom 16.03.1993

Altlastensanierungsgesetz § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 760/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

05.12.1992

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Zwangsrechte

Paragraph 17,
  1. Absatz einsDer Landeshauptmann ist zuständige Behörde zur Entscheidung über die zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach den Paragraphen 21 a,, 30 bis 35 und 138 Wasserrechtsgesetz 1959, in der jeweils geltenden Fassung, Paragraphen 79,, 79a und 83 Gewerbeordnung 1973, in der jeweils geltenden Fassung, sowie gemäß des Paragraph 32, Abfallwirtschaftsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, notwendigen Sanierungsmaßnahmen. Sachlich in Betracht kommende Oberbehörde ist in Verfahren nach dem Wasserrechtsgesetz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, in Verfahren nach der Gewerbeordnung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und in Verfahren nach dem Abfallwirtschaftsgesetz der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.
  2. Absatz 2Die Zuständigkeitskonzentration beim Landeshauptmann tritt mit der Eintragung der festgestellten Altlast in den Altlastenatlas beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie (Paragraph 13, Absatz 2,) ein.
  3. Absatz 3Die mündliche Verhandlung in den Verfahren nach den in Absatz eins, genannten Rechtsvorschriften sowie nach Absatz 3, ist nach Möglichkeit unter einem durchzuführen.
  4. Absatz 4Kann die Sicherung oder Sanierung nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften nicht oder nicht in jenem Umfang angeordnet werden, daß dadurch die von der Altlast für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt ausgehenden Gefahren insbesondere für Boden, Gewässer und Luft abgewendet werden können, so hat der Landeshauptmann die betroffenen Liegenschaftseigentümer sowie die an deren Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten zu verpflichten, die notwendigen Sicherungs- oder Sanierungsmaßnahmen zu dulden. Hiebei ist in bestehende Rechte nicht im größeren Umfang einzugreifen, als dies zur Durchführung der Sicherung oder Sanierung erforderlich ist. Für das Verfahren ist Paragraph 16, sinngemäß anzuwenden.
  5. Absatz 5Parteien im Verwaltungsverfahren sind die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten, die betroffenen Wassernutzungsberechtigten sowie der Bund als Träger von Privatrechten (Paragraph 18, Absatz eins,) und die betroffenen Gemeinden.

Schlagworte

Sicherungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12136058

Alte Dokumentnummer

N8199224228J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P17/NOR12136058