Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Altlastensanierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
05.12.1992
Außerkrafttretensdatum
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITT
Durchführung der Altlastensanierung
Duldungspflichten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsSoweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist, haben die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten das Betreten der Liegenschaften und Anlagen im notwendigen Umfang insbesondere zur Entnahme von Proben durch die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten zu dulden. Vor dem Betreten der Liegenschaft oder der Anlage sind die Eigentümer und die an dieser Liegenschaft dinglich und obligatorisch Berechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen. Bei Grundstücken oder Teilen von Grundstücken, die Bergbauzwecken dienen, sind vor dem Betreten die Bergbauberechtigten nach Tunlichkeit zu verständigen.
(2)Absatz 2Der Landeshauptmann hat die Liegenschaftseigentümer sowie die an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Inanspruchnahme zum Zweck der Untersuchung, Sicherung, Sanierung und Überwachung einer Altlast erforderlich ist, zu verpflichten, die notwendigen Maßnahmen im Zusammenhang mit der Sicherung und Sanierung einer Altlast zu dulden.
(3)Absatz 3Die Organe der zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes zuständigen Stellen sowie die von diesen Behörden herangezogenen Dritten haben darauf Bedacht zu nehmen, daß jede nicht unbedingt erforderliche Störung oder Behinderung vermieden wird.
(4)Absatz 4Die mit den durchzuführenden Maßnahmen Betrauten sind über alle ihnen bei der Ausübung ihres Dienstes bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
21.06.2022
Gesetzesnummer
10010583
Dokumentnummer
NOR12136057
Alte Dokumentnummer
N8199224227J