Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 7, Fassung vom 04.12.1992

Altlastensanierungsgesetz § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

30.04.1996

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Beitragsschuld

Paragraph 7,
  1. Absatz einsDie Beitragsschuld entsteht im Falle
    1. Ziffer eins
      des Deponierens nach Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem deponiert (Paragraph 2, Absatz 8,) wird,
    2. Ziffer 2
      des beitragspflichtigen Zwischenlagerns mit Ablauf des Kalendervierteljahres, das auf die einjährige, nicht beitragspflichtige Frist für die Zwischenlagerung folgt,
    3. Ziffer 3
      der Ausfuhr im Zeitpunkt des Beginns der Beförderung oder Versendung in das Ausland oder im Zeitpunkt des Abholens durch einen ausländischen Abnehmer.
  2. Absatz 2Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß Paragraph 10, zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2021

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR12134715

Alte Dokumentnummer

N8198910767X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P7/NOR12134715