Bundesrecht konsolidiert: Altlastensanierungsgesetz § 9a, tagesaktuelle Fassung

Altlastensanierungsgesetz § 9a

Kurztitel

Altlastensanierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 299/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9a

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

ALSAG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Datenübermittlung

Paragraph 9 a,
  1. Absatz einsWenn die übrigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden Verdachtsmomente betreffend die nicht ordnungsgemäße Abgabenführung wahrnehmen, haben sie diese Wahrnehmungen und nach Möglichkeit die entsprechenden Daten betreffend die beitragspflichtigen Mengen, aufgeschlüsselt nach den Beitragssätzen gemäß Paragraph 6, Absatz eins bis 4b, und unter Angabe des Bemessungszeitraumes zum Zweck der Erhebung des Altlastenbeitrages an das Zollamt Österreich zu übermitteln.
  2. Absatz 2Die Behörden, die eine Deponie, ein Lager für Abfälle, eine Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage im Sinne der Abfallverbrennungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 389 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 135 aus 2013,, eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen, Anmerkung 1) einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen oder das Verfüllen von Geländeunebenheiten, das Vornehmen von Geländeanpassungen oder den Bergversatz mit Abfällen genehmigen, haben dem Zollamt Österreich eine Kopie des Bewilligungsbescheides, im Fall der Deponie auch eine Kopie des Überprüfungsbescheides, zu übermitteln.
  3. Absatz 3Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Bundesministerium für Finanzen die zum Zweck der Erhebung der Altlastenbeiträge notwendigen Daten
    1. Ziffer eins
      der Meldungen gemäß Paragraph 21, Absatz 4, AWG 2002 und
    2. Ziffer 2
      gemäß dem 7. Abschnitt des AWG 2002 betreffend die Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3a außerhalb des Bundesgebietes
    zu übermitteln.
  4. Absatz 4Die Zollbehörden haben den übrigen mit dem Vollzug dieses Bundesgesetzes oder mit dem Vollzug des AWG 2002 betrauten Behörden die für diese Zwecke erforderlichen Daten zu übermitteln, sofern der Verdacht einer Verwaltungsübertretung besteht.

(_________________

Anmerkung 1: Ziffer 16 a, der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2008, lautet: „Im Art. römisch eins Paragraph 9 a, Absatz 2, wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten,“ die Wortfolge „einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen, eine Anlage zur Herstellung von Produkten für das Einbringen in einen Hochofen zur Herstellung von Roheisen“ eingefügt ...“. Richtig wäre: „... wird nach der Wortfolge „eine Anlage zur Herstellung von Brennstoffprodukten aus Abfällen,“ ...“.

Schlagworte

Verbrennungsanlage

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40217614

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/299/P9a/NOR40217614