Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Abgrenzungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
13.12.1989
Außerkrafttretensdatum
31.08.1995
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des § 1 Z 2 oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß § 5 Abs. 3 des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können. Der Betrieb eines Gewerbetreibenden im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 2, oder 3 muß, sofern dieser Arzneimittel im Kleinverkauf abgibt, technisch und apparativ so ausgestattet sein, daß die gemäß Paragraph 5, Absatz 3, des Arzneibuchgesetzes vorgeschriebenen Prüfungen im Betrieb durchgeführt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2023
Gesetzesnummer
10010556
Dokumentnummer
NOR12134807
Alte Dokumentnummer
N8198911386L