Bundesrecht konsolidiert: Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz Art. 1 § 1, Fassung vom 22.11.2019

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz Art. 1 § 1

Kurztitel

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 79/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 237/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

11.05.1991

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

UWFG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Artikel I
römisch eins. Abschnitt

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAus dem Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (Paragraph eins, des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
    1. Ziffer eins
      zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
    2. Ziffer 2
      zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
    3. Ziffer 3
      zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
    4. Ziffer 4
      zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
    5. Ziffer 5
      zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
    die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. römisch eins Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,
  2. Absatz 2Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds – in der Folge Fonds genannt – hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.
  3. Absatz 3Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet, der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus einem Generaldirektor und zwei Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
  4. Absatz 4Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand selbst aufzukommen.
  5. Absatz 5Der Fonds hat für die Durchführung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu sorgen.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010505

Dokumentnummer

NOR12134409

Alte Dokumentnummer

N8198712383A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1987/79/A1P1/NOR12134409