(1)Absatz einsAus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von MaßnahmenAus dem Wasserwirtschaftsfonds (Paragraph 21, des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (Paragraph eins, des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. I §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1.die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. römisch eins Paragraphen 18, Absatz eins und 19 Absatz eins,