Bundesrecht konsolidiert: Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 8, Fassung vom 11.10.2025

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 8

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

20.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Grenzgewässer und sonstige vom Bund betreute Gewässer

Paragraph 8, (1) Die Kosten für die Instandhaltung der Gewässer, welche die Grenze gegen das Ausland bilden oder für welche besondere internationale Vereinbarungen bestehen, einschließlich der Hauptbinnenkanäle, sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Gewässern sind aus Bundesmitteln zu bestreiten. Für örtliche Schutz- und Regulierungsmaßnahmen an diesen Gewässern, die im ausschließlichen Interesse einzelner Uferanrainer gelegen sind, richtet sich das Ausmaß der Förderung nach den Paragraphen 6 und 9.

(2) Ebenso sind die Kosten für die Instandhaltung der Flüsse Bregenzer Ache, Lech, Inn, Ziller, Brixentaler Ache, Salzach, Saalach, Traun, Ager, Vöckla, Enns, Ybbs, Traisen, Leitha, Raab, Drau, Isel, Gail, Gurk, Mur und Kainach, des Strembaches, des Frauenbaches und des Kehrwandbaches sowie die Herstellungs-, Instandhaltungs- und Betriebskosten von Schutz-, Regulierungs- und Hochwasserrückhaltemaßnahmen an diesen Flüssen und Bächen aus Bundesmitteln zu bestreiten, wobei jedoch die Nutznießer nach Paragraph 44, des Wasserrechtsgesetzes 1959 zu Beitragsleistungen herangezogen werden können.

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1979,, Art. römisch eins Ziffer 9,)

Schlagworte

Herstellungskosten, Instandhaltungskosten, Schutzmaßnahme

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133989

Alte Dokumentnummer

N8198520012L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/148/P8/NOR12133989