Bundesrecht konsolidiert: Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 7, Fassung vom 11.10.2025

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 7

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 487/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Donau

Paragraph 7, (1) Die Kosten der Mittel- und Niederwasserregulierung der österreichischen Donaustrecke sowie die Erfordernisse für die Instandhaltung der in der genannten Flußstrecke errichteten Mittel- und Niederwasserregulierungswerke sind zur Gänze aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(2) Für die Errichtung von Anlagen zum Schutz vor Donauhochwasser kann ein Beitrag des Bundes bis zu 50 vH der anerkannten Kosten gewährt werden, wenn der Beitrag des Landes mit mindestens 30 vH bemessen wird und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 20 vH beschränkt bleibt. Für die Instandhaltung gilt Paragraph 28, Absatz eins, In diesen Fällen bleibt es dem Bund unbenommen, staatliche Bauleitungen einzurichten, welche dann als örtliche Bauleitung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, gelten.

(3) Für die Kosten der Errichtung der wasserbautechnischen Anlagen einschließlich der Kranbahnfundamente von öffentlichen Häfen an der Donau - ausschließlich jener der verkehrstechnischen Einrichtungen - kann der Bund ein Darlehen bis zu 60 vH der anerkannten Kosten gewähren, sofern die interessierten anderen Gebietskörperschaften für den Rest aufkommen; hiebei vermindern allfällige Leistungen von sonstigen Interessenten die Bemessungsgrundlagen.

(4) Die gemäß Absatz 3, gewährten Darlehen sind ab dem der Zuzählung folgenden Kalenderjahr in 20 gleich hohen Jahresraten jeweils bis 31. März unverzinslich an den Bund zurückzuzahlen.

Schlagworte

Mittelwasserregulierung

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133988

Alte Dokumentnummer

N8198520011L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/148/P7/NOR12133988