Bundesrecht konsolidiert: Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 10, Fassung vom 11.10.2025

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 10

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

20.04.1985

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Bodenentwässerungen und -bewässerungen

Paragraph 10, (1) Für Bodenentwässerungen, Bodenbewässerungen und Schutzmaßnahmen gegen Bodenabtrag und Windwirkung können zu den anerkannten Kosten eines Bauvorhabens in ebener Lage unter 500 m Meereshöhe Bundesbeiträge bis zu 30 vH, sonst bis zu 40 vH gewährt werden, sofern sich das Land an der Aufbringung der Baukosten mindestens im gleichen Ausmaß beteiligt.

(2) Erfordert die Vorflutbeschaffung (Vorflutkanäle, Pumpanlagen, Polderdämme) oder die Wassergewinnung und Wasserzuleitung mehr als 50 vH der für die reine Flächenentwässerung oder Flächenbewässerung auflaufenden Kosten, so ist für die Mehrkosten eine Erhöhung des Bundesbeitrages bis höchstens 45 vH dann zulässig, wenn der Landesbeitrag die gleiche Steigerung erfährt. In gleicher Weise können auch die zur Beschaffung der Vorflut erforderlichen Regulierungen natürlicher Gerinne aus Bundesmitteln gefördert werden.

(3) Die Maßnahmen zur Beruhigung von Rutschflächen, insoweit diese in das Gebiet der Bodenentwässerungen fallen und nicht als Bestandteil einer Gewässerregulierung oder Wildbachverbauung zur Durchführung gelangen, können vom Bund mit Beiträgen bis zu 40 vH der anerkannten Kosten gefördert werden, sofern auch das Land einen dem Bundesbeitrag gleichen Landesbeitrag leistet.

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133991

Alte Dokumentnummer

N8198520014L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/148/P10/NOR12133991