Bundesrecht konsolidiert: Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 9, Fassung vom 09.01.2020

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 9

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 487/1985

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1986

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Wildbach- und Lawinenverbauung

Paragraph 9, (1) Für alle Maßnahmen, welche

  1. Ziffer eins
    die Unterbindung der Geschiebebildung und die Zurückhaltung von Verwitterungsprodukten in den Einzugsgebieten der Wildbäche betreffen,
  2. Ziffer 2
    die Verbesserung des Wasserhaushaltes und die unschädliche Ableitung des Wassers und der Geschiebe in den Einzugsgebieten der Wildbäche zum Gegenstand haben,
  3. Ziffer 3
    die Beruhigung und Begrünung von Bruch- und Rutschflächen, insbesondere an wasserbedrohten Berglehnen (Sicherung des Böschungsfußes, Hangentwässerung, Aufforstungs- und Bodenbindungsmaßnahmen), herbeiführen,
  4. Ziffer 4
    der drohenden Entstehung neuer Runsen und Rutschungen, neuer Lawinengebiete, von Felssturz und Steinschlag entgegenarbeiten,
  5. Ziffer 5
    den Schutz gegen Lawinen, Felssturz, Steinschlag und Muren betreffen sowie
  6. Ziffer 6
    die Betreuung und Instandhaltung der Einzugsgebiete der Wildbäche und Lawinen und von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung zum Gegenstand haben,
kann der Bundesbeitrag bis zu 75 vH der anerkannten Kosten bemessen werden, wenn das Land wenigstens einen Beitrag von 15 vH aus Landesmitteln widmet und der Beitrag der örtlichen Interessenten auf höchstens 10 vH beschränkt bleibt.

(2) Die Erstellung von Projekten gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, ist aus Bundesmitteln zu bestreiten.

(3) Hinsichtlich der Verpflichtung zur Instandhaltung von Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 28, Absatz 4, anzuwenden.

(4) Auf Maßnahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung ist Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 5, nicht anzuwenden.

Schlagworte

Wildbachverbauung, Bruchfläche, Aufforstungsmaßnahme

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133990

Alte Dokumentnummer

N8198520013L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/148/P9/NOR12133990