Bundesrecht konsolidiert: Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 4, Fassung vom 10.07.2019

Wasserbautenförderungsgesetz 1985 § 4

Kurztitel

Wasserbautenförderungsgesetz 1985

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 148/1985 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 79/1987

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.04.1987

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

WBFG

Index

81/02 Sonstiges Wasserrecht, Wasserbauten

Text

Gewährung und Ausmaß von Bundes- und Fondsmitteln

Paragraph 4, (1) Die Gewährung und Bereitstellung von Bundesmittel erfolgt durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft oder durch den Bundesminister für Bauten und Technik entsprechend ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesministeriengesetz 1973, Bundesgesetzblatt Nr. 389.

  1. Absatz 2Bei der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln sind unter Bedachtnahme auf die Art und das Ausmaß der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Maßnahme auf Wasserwirtschaft und Regionalstruktur, den wirtschaftlichen Anreiz und den zu erwartenden Erfolg vor allem das öffentliche Interesse, die technische Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme unter Einbeziehung der Folgekosten zu berücksichtigen. Zur Beurteilung des öffentlichen Interesses sind bei Gewährung von Bundes- oder Fondsmitteln für private Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins,, mit Ausnahme der Fälle des Paragraph 3, Absatz 6, Ziffer eins,, Stellungnahmen der berührten Gemeinden und Kammern vorzulegen. Zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der geplanten Maßnahme kann die Vorlage von Alternativprojekten oder die Durchführung von Ideenwettbewerben verlangt werden.

(3) Das Ausmaß der Gewährung von Bundes- und Fondsmitteln und die Darlehensbedingungen haben sich darauf zu beschränken, die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Paragraph eins, einschließlich von Leistungen sicherzustellen, die die Voraussetzung für solche Maßnahmen bilden, wie die Herstellung von Zufahrtswegen zur Baustelle. Für andere mit der Verwirklichung dieser Maßnahmen verbundene Leistungen dürfen Bundes- oder Fondsmittel nicht gewährt oder bereitgestellt werden.

(4) Für das Ausmaß der zu gewährenden oder bereitzustellenden Bundes- oder Fondsmittel für Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, einschließlich der damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, sowie Ziffer 3 und 4 sind die Paragraphen 5 bis 19 sowie 28 bis 30 maßgebend. Für das Ausmaß der zu gewährenden Bundes- und Fondsmittel für sonstige Maßnahmen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie für Stau- und Versuchsanlagen sind die Paragraphen 25 und 26 maßgebend. Der zuständige Bundesminister kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen, die im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' kundzumachen sind.

(5) Als örtliche Interessenten im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten die Nutznießer nach Paragraph 44, des Wasserrechtsgesetzes 1959 und die beteiligten Gemeinden.

(6) Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Bundes- oder Fondsmittel besteht nicht.

(7) Die Gewährung der Bundes- oder Fondsmittel hat schriftlich zu erfolgen und kann an Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte geknüpft werden, die insbesondere der Sicherung der Einhaltung dieses Bundesgesetzes dienen und der Verfügbarkeit der Mittel Rechnung tragen.

Schlagworte

Bundesmittel, BGBl. Nr. 389/1973, Stauanlage

Gesetzesnummer

10010472

Dokumentnummer

NOR12133985

Alte Dokumentnummer

N8198520008L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1985/148/P4/NOR12133985