Bundesrecht konsolidiert: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen § 11, Fassung vom 21.04.2019

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen § 11

Kurztitel

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 11

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 1984 in Kraft. Mit diesem Tag tritt die Erste Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen, Bundesgesetzblatt Nr. 494 aus 1982,, außer Kraft.
  2. Absatz 2Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen gemäß Anhang 4 Ziffer eins,, die nicht mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittieren oder deren Verbrennungseinrichtungen eine Brennstoffwärmeleistung von nicht mehr als 2 MW aufweisen.
  3. Absatz 3Auf Anlagen gemäß Anhang 4 Ziffer eins,, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Neuanlagen), ist die Verordnung anzuwenden:
    1. Litera a
      Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
    2. Litera b
      ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
    3. Litera c
      ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 15 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 5 MW aufweisen,
    4. Litera d
      ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
  4. Absatz 4Diese Verordnung ist auf Anlagen gemäß Anhang 4 Ziffer eins,, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits behördlich bewilligt oder genehmigt ist (Altanlagen), erst anzuwenden:
    1. Litera a
      Ab 1. Juli 1984, wenn die Anlage mehr als 150 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 50 MW aufweisen,
    2. Litera b
      ab 1. Juli 1986, wenn die Anlage mehr als 90 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 30 MW aufweisen,
    3. Litera c
      ab 1. Juli 1988, wenn die Anlage mehr als 30 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 10 MW aufweisen,
    4. Litera d
      ab 1. Juli 1990, wenn die Anlage mehr als 6 kg SO2 pro Stunde emittiert oder die Verbrennungseinrichtungen der Anlage eine Brennstoffwärmeleistung von mehr als 2 MW aufweisen.
  5. Absatz 5Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Absatz 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den Paragraphen 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.
  6. Absatz 6Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt ist und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind, bedürfen keiner Bewilligung gemäß den Paragraphen 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; dies gilt auch für Änderungen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975, die am 1. Juli 1984 in erster Instanz bewilligt oder genehmigt sind und deren Bewilligungs- oder Genehmigungsbescheide zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sind; dies gilt ferner für Anlagen, hinsichtlich der am 1. Juli 1984 ein bezügliches Rechtsmittel- oder Devolutionsverfahren anhängig ist.

Schlagworte

Bewilligungsbescheid, Rechtsmittelverfahren

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133361

Alte Dokumentnummer

N8198412857L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/199/P11/NOR12133361