(5)Absatz 5Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Abs. 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den §§ 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des § 49 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.Anlagen, deren Errichtung oder Betrieb im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder zu dem Zeitpunkt, ab dem die Verordnung gemäß Absatz 3 und 4 anzuwenden ist, bereits rechtskräftig behördlich bewilligt oder genehmigt sind, bedürfen keiner Errichtungsbewilligung gemäß den Paragraphen 49 und 50 des Forstgesetzes 1975; Änderungen solcher Anlagen im Sinne des Paragraph 49, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975 unterliegen jedoch der Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen.