Bundesrecht konsolidiert: Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen Anl. 1, tagesaktuelle Fassung

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen Anl. 1

Kurztitel

Zweite Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 199/1984

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1984

Außerkrafttretensdatum

Index

80/02 Forstrecht

Text

Anhang 1

Zu den besonderen Verfahren im Sinne des Paragraph 3, der Verordnung zählen:

  1. Ziffer eins
    Dendrometrische Verfahren
    Diese sind durchzuführen in Form von
    1. Litera a
      vergleichenden jahrringchronologischen Untersuchungen an Bohrkernen von Bäumen aus beeinflußten Beständen und aus hinsichtlich der Standortsgegebenheiten und der Bestandesstruktur entsprechenden unbeeinflußten Vergleichsbeständen zum Zwecke der Feststellung der Auswirkungen bestimmter immissionbedingter Einflüsse auf die Jahrringbreitenbildung;
    2. Litera b
      vergleichenden Zuwachsuntersuchungen auf der Basis von Stamm-Analysen von Einzelbäumen aus standörtlich und hinsichtlich Bestandesstruktur vergleichbaren Beständen unbeeinflußter und immissionsbeeinflußter Gebietsbereiche.
  2. Ziffer 2
    Botanische Verfahren
    Diesen Verfahren sind zuzuordnen
    1. Litera a
      pflanzensoziologische Untersuchungsverfahren, auf Grund deren immissionsbedingte Veränderungen der Artenzusammensetzung in Pflanzenbeständen nachgewiesen werden können;
    2. Litera b
      Untersuchungsverfahren, die unter Verwendung bestimmter unter standardisierten Bedingungen herangezogener und gehaltener Pflanzenarten eine Erfassung und Messung von Wirkungen und Wirkdosen ermöglichen, wie das Fangpflanzenverfahren von Sorauer (Modifikation von Schönbeck 1963) und das Graskulturverfahren von Scholl (VDI – Richtlinien 3792 – 1 und 3792 – 2);
    3. Litera c
      alle physiologischen und biochemischen Untersuchungsverfahren, die zur Ermittlung von Kenngrößen für Immissionswirkungen an Pflanzen geeignet sind, so insbesondere Verfahren, die den CO2-Stoffwechsel, die Atmung, Veränderungen von Pflanzeninhaltsstoffen, soweit diese nicht im Paragraph 4, Absatz 2, behandelt sind, die Lichtdurchlässigkeit und die Blattemperatur bei Staubniederschlägen, Testpflanzen als Bioindikatoren (Flechten, Kresse, Rotklee, Tabakpflanzen) im Immissionsgebiet und bei der Untersuchung kontaminierter Böden, zum Gegenstand haben.
  3. Ziffer 3
    Chemische Verfahren
    Diesen Verfahren sind zuzuordnen
    1. Litera a
      Bodenuntersuchungen, wie pH-Wert-Messung oder chemische Analyse phytotoxischer Stoffe, die aus Stäuben oder mit dem Niederschlag in den Boden gelangt sind und das Pflanzenwachstum beeinträchtigen;
    2. Litera b
      Luftuntersuchungen mit Hilfe von Barytlappen und Bleikerzen zur Feststellung der Immissionsverteilung.
  4. Ziffer 4
    Meteorologische Untersuchungsverfahren
    Diese Verfahren sollen im Zusammenhang mit besonderen Fällen forstschädlicher Luftverunreinigungen klimatologische Basisdaten liefern und erfordern im Gebirge sowie in Tal- und Hanglagen Niederschlagsmessungen, Temperaturmessungen, gegebenenfalls Temperaturmessungen zur Inversionsfeststellung sowie an weiteren Erhebungen solche über Windverteilung und Windstärke, Niederschlagshäufigkeiten, Luftfeuchtigkeit und Nebelhäufigkeit.

Schlagworte

Tallage

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2017

Gesetzesnummer

10010456

Dokumentnummer

NOR12133362

Alte Dokumentnummer

N8198412858L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1984/199/ANL1/NOR12133362