alle physiologischen und biochemischen Untersuchungsverfahren, die zur Ermittlung von Kenngrößen für Immissionswirkungen an Pflanzen geeignet sind, so insbesondere Verfahren, die den CO2-Stoffwechsel, die Atmung, Veränderungen von Pflanzeninhaltsstoffen, soweit diese nicht im § 4 Abs. 2 behandelt sind, die Lichtdurchlässigkeit und die Blattemperatur bei Staubniederschlägen, Testpflanzen als Bioindikatoren (Flechten, Kresse, Rotklee, Tabakpflanzen) im Immissionsgebiet und bei der Untersuchung kontaminierter Böden, zum Gegenstand haben.-Stoffwechsel, die Atmung, Veränderungen von Pflanzeninhaltsstoffen, soweit diese nicht im Paragraph 4, Absatz 2, behandelt sind, die Lichtdurchlässigkeit und die Blattemperatur bei Staubniederschlägen, Testpflanzen als Bioindikatoren (Flechten, Kresse, Rotklee, Tabakpflanzen) im Immissionsgebiet und bei der Untersuchung kontaminierter Böden, zum Gegenstand haben.