Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 61, Fassung vom 08.03.2026

Arzneimittelgesetz § 61

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 186/2023

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.2024

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Abgabe in Handelspackungen

Paragraph 61,
  1. Absatz eins,Arzneispezialitäten dürfen nur in den vom Hersteller oder Depositeur vorgesehenen Handelspackungen abgegeben werden. Hievon sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      die Abgabe auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt,
    2. Ziffer 2
      die Abgabe in Anstaltsapotheken für den Bedarf der von ihr zu versorgenden Krankenanstalt,
    3. Ziffer 3
      die Abgabe von medizinischen Gasen,
    4. Ziffer 4
      die Abgabe durch Apotheken nach Neuverblisterung auf Grund besonderer Anordnung durch den Arzt oder im Auftrag des Patienten und
    5. Ziffer 5
      die Abgabe nach Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 10, durch Einrichtungen nach Paragraph 15, des Suchtmittelgesetzes.
  2. Absatz 2,Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer eins, ist vorzusorgen, daß jederzeit Art und Menge der Arzneispezialität festgestellt werden können.
  3. Absatz 3,Bei der Abgabe nach Absatz eins, Ziffer 3, ist dem Verbraucher oder Anwender ein Begleitpapier zu übergeben, das den Text der Kennzeichnung (Paragraphen 17 und 17 a) und der Gebrauchsinformation (Paragraphen 16 und 16 a) enthalten muss.

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40256831

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P61/NOR40256831