Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 57a, Fassung vom 20.09.2021

Arzneimittelgesetz § 57a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57a

Inkrafttretensdatum

02.01.2006

Außerkrafttretensdatum

22.12.2023

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Sicherstellung der Versorgung

Paragraph 57 a,
  1. Absatz einsDer Zulassungsinhaber oder der Inhaber einer Registrierung einer Arzneispezialität und die Arzneimittel-Großhändler und Arzneimittel-Vollgroßhändler, die diese tatsächlich in Verkehr gebrachte Arzneispezialität vertreiben, haben im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortung eine angemessene und kontinuierliche Bereitstellung der Arzneispezialität für die Abgabe durch Apotheken oder für sonst zur Abgabe gemäß Paragraph 59, Berechtigte sicherzustellen, damit der Bedarf der Patienten im Inland gedeckt ist.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen kann durch Verordnung nähere Bestimmungen hinsichtlich des Umfangs der in Absatz eins, genannten Verpflichtungen und der Maßnahmen bei deren Nichterfüllung erlassen, sofern dies erforderlich ist, um die Sicherstellung der Versorgung der Patienten im Inland zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2023

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40071263

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P57a/NOR40071263