Bundesrecht konsolidiert: Arzneimittelgesetz § 85a, Fassung vom 15.07.2009

Arzneimittelgesetz § 85a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 185/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 85a

Inkrafttretensdatum

01.03.2002

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

AMG

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Unterlassungsklagen

Paragraph 85 a,
  1. Absatz einsWer Werbung betreibt, die nicht den Paragraphen 50 bis 56 entspricht, kann auf Unterlassung geklagt werden. Die Gefahr eines entsprechenden Verstoßes besteht nicht, wenn der Unternehmer nach Abmahnung durch eine gemäß Absatz 2, klagsberechtigte Einrichtung binnen angemessener Frist eine mit angemessener Konventionalstrafe (Paragraph 1336, ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
  2. Absatz 2Der Anspruch kann von der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, dem Österreichischen Landarbeiterkammertag, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, der Patientenanwaltschaft, dem Verein für Konsumenteninformation, dem Österreichischen Seniorenrat, der Pharmig (Vereinigung pharmazeutischer Unternehmer), der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer geltend gemacht werden.
  3. Absatz 3Liegt der Ursprung des Verstoßes im Sinne des Absatz eins, in Österreich, so kann der Anspruch auch von jeder der im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften von der Kommission gemäß Artikel 4, Absatz 3, der Richtlinie 98/27/EG vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. Nr. L 166 vom 11. Juni 1998) veröffentlichten Stellen und Organisationen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geltend gemacht werden, sofern
    1. Ziffer eins
      die von dieser Einrichtung geschützten Interessen in diesem Mitgliedstaat beeinträchtigt werden und
    2. Ziffer 2
      der in der Veröffentlichung angegebene Zweck der Einrichtung diese Klagsführung rechtfertigt.
  4. Absatz 4Die Veröffentlichung im Sinne des Absatz 3, ist bei Klagseinbringung nachzuweisen.
  5. Absatz 5Paragraph 24,, Paragraph 25, Absatz 3 bis 7 und Paragraph 26, des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 gelten sinngemäß.
  6. Absatz 6Die Gerichtsbarkeit in Rechtsstreitigkeiten nach Absatz eins, wird durch die Handelsgerichte ausgeübt. Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 10 und Paragraph 83 c, der Jurisdiktionsnorm finden sinngemäß Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2012

Gesetzesnummer

10010441

Dokumentnummer

NOR40027588

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/185/P85a/NOR40027588